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Registrierkassenpflicht & Co
Registrierkassen - Verordnung Jeder der über 15.000 Euro Umsatz macht und davon 7.500 Euro Barumsätze im Jahr (hier gelten auch Bankomat–, Kreditkartenzahlungen und Gutscheine), fällt in die Registrierkassenpflicht. Unsere eingebaute Registrierkasse sieht ein eigenes Datenerfassungsprotokoll für diesen Bereich vor. (Protokollierung der Barbelege). |
Belegerteilungspflicht Therapeuten/Masseure haben über empfangene Barzahlung für im Inland getätigte Lieferungen und sonstige Leistungen einen Beleg zu erstellen. Als Barzahlungen gelten auch Bankomat, Kreditkarten und Gutscheine. Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. |
Belege haben folgende Angaben zu erhalten: • eindeutige Bezeichnung des • Unternehmens • einmalige fortlaufende • Nummer des Geschäftsfalls • Tag der Belegausstellung • die Menge der erbrachten- • gelieferten Leistung • den Betrag der Barzahlung • keine Namen oder • Patientendaten notwendig • Beleg kann auf A4 oder Bon- • drucker gedruckt werden |
Datenerfassungsprotokoll Pflicht ab 01.01.2016 Grundsätzlich gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme: "Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist!" Protokolliert wird: Verrechenbare Leistungen sowie Finanzdaten (Rechnungen, ...) |